Rund 750.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle zählt die DGUV für Deutschland im Jahr 2024 – und trotzdem wissen viele Beschäftigte nicht, was nach einem Arbeitsunfall konkret zu tun ist. Arbeitsschutzexperten von Dekra beobachten das in ihrer täglichen Praxis und erinnern an klare Pflichten für Arbeitgeber und Mitarbeitende.
Erste Hilfe, Vorgesetzter, Verbandbuch – in dieser Reihenfolge
Unmittelbar nach einem Arbeitsunfall gilt: Erste Hilfe leisten, dabei Selbst- und Fremdschutz beachten, absichern, die verunfallte Person betreuen und bei Notfällen den Notruf 112 wählen. Direkt im Anschluss muss der direkte Vorgesetzte informiert werden – und damit der Arbeitgeber. Jörg Lobe, Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Dekra, bringt es auf den Punkt: „Wer von einem Arbeitsunfall selbst betroffen ist oder als Ersthelfer vor Ort ist, muss diese ‚Basics‘ unbedingt kennen. Sonst riskiert er seinen Versicherungsschutz oder gar gesundheitliche Spätfolgen.“
Nach der Erstversorgung darf der Eintrag ins Verbandbuch nicht vergessen werden. Dokumentiert werden müssen: Zeitpunkt, Unfallvorgang, Verletzungen, Zeugen und ergriffene Maßnahmen. Den Eintrag nimmt entweder der Ersthelfer vor oder – bei kleineren Verletzungen – der verunfallte Beschäftigte selbst. Das Verbandbuch dient gegenüber den Versicherungsträgern als Nachweis und ist gerade bei gesundheitlichen Spätfolgen entscheidend, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Durchgangsarzt: Pflicht, kein Ermessen
Was viele nicht wissen: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall müssen Verletzte zwingend eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen. Der Durchgangsarzt ist der Vertragsarzt der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) – im öffentlichen Sektor übernehmen die Unfallkassen diese Funktion. Ziel ist es, die bestmögliche Behandlung sicherzustellen und die Arbeitsfähigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen. Augenärzte und HNO-Ärzte sind grundsätzlich Durchgangsärzte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den nächstgelegenen Durchgangsarzt zu informieren. Bei ernsten Unfällen gilt: direkt die nächste Klinik aufsuchen.
Meldepflicht und Gefährdungsbeurteilung
Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss der Arbeitgeber den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Darüber hinaus ist er gesetzlich verpflichtet, die Unfallursache zu ermitteln, gegebenenfalls die Gefährdungsbeurteilung zu überarbeiten und Arbeitsabläufe anzupassen. Lobe betont: „Jeder Arbeitsunfall liefert wertvolle Informationen über Gefährdungen – eine systematische Auswertung ist für Arbeitgeber deshalb ein absolutes Muss, um die Arbeitssicherheit im Betrieb zu erhöhen.“
Unterweisung wird zu oft vernachlässigt – besonders in kleinen Betrieben
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich im Arbeitsschutz zu unterweisen – inklusive der Abläufe bei einem Arbeitsunfall. Der Dekra Arbeitssicherheitsreport 2025 zeigt jedoch auf Basis einer forsa-Befragung: Nur bei 75 Prozent der befragten Betriebe gibt es eine regelmäßige jährliche Unterweisung. Bei Betrieben unter 50 Mitarbeitern sind es sogar nur 45 Prozent. Gerade Kfz-Werkstätten, die oft in diesem Größensegment liegen, sollten das als klares Signal verstehen.
Beinaheunfälle systematisch erfassen
Dekra empfiehlt, Verbandbucheinträge in einem digitalen Tool vorzunehmen und dort auch Beinaheunfälle zu erfassen. Denn auch Beinaheunfälle liefern wichtige Hinweise auf Gefahrenstellen, gefährliche Arbeitsabläufe oder mangelndes Sicherheitsbewusstsein. „Damit können Beschäftigte und Arbeitgeber gemeinsam den Arbeits- und Gesundheitsschutz als Chance sehen
